Option 1: Gemeinsamer Verkauf und Erlösteilung
Die häufigste Lösung, und oft auch die vernünftigste. Beide Eigentümer verkaufen gemeinsam, die Restschuld wird abgelöst, der verbleibende Erlös wird geteilt. Danach ist die finanzielle Verbindung gekappt.
Aus unserer Erfahrung als Makler in der Region Schleswig ist das in etwa zwei von drei Fällen die beste Option. Nicht weil es die beqümste ist, sondern weil sie einen klaren Schlussstrich ermöglicht.
Voraussetzung: Beide müssen dem Verkauf zustimmen. Solange beide im Grundbuch stehen, geht ohne die Unterschrift des anderen nichts.
Option 2: Ein Partner übernimmt das Haus
Einer bleibt, der andere wird ausgezahlt. Klingt einfach, ist es aber selten. Denn die auszuzahlende Summe kann erheblich sein, und die Bank muss der Übernahme des Kredits durch eine Person allein zustimmen. Das setzt voraus, dass das verbleibende Einkommen für die Finanzierung reicht.
Ein Rechenbeispiel: Ihr Haus in Schleswig ist 350.000 EUR wert, die Restschuld beträgt 150.000 EUR. Der auszuzahlende Anteil liegt bei 100.000 EUR (Hälfte des Eigenkapitals). Dazu kommt die alleinige Übernahme des Kredits. Das muss die Bank erst einmal mittragen.
Option 3: Gemeinsame Vermietung
Selten empfehlenswert, ehrlich gesagt. Beide bleiben Eigentümer, beide müssen sich bei jeder Reparatur, jedem Mieterwechsel, jeder Nebenkostenabrechnung und jeder Rücklagenentscheidung abstimmen. Wer sich gerade scheiden lässt, möchte in der Regel nicht auf Jahre an gemeinsame Entscheidungen gebunden sein.
Es gibt Ausnahmen: Wenn der Immobilienmarkt gerade schlecht ist oder ein Verkauf steuerlich ungüstig wäre, kann eine befristete Vermietung als Übergangslösung sinnvoll sein. Aber planen Sie von Anfang an ein Enddatum ein.
Option 4: Übertragung auf die Kinder
Kommt gelegentlich vor, wenn die Kinder bereits älter sind. Die Immobilie wird auf ein oder mehrere Kinder übertragen, oft in Kombination mit einem Niessbrauchrecht oder Wohnrecht für den betreünden Elternteil. Der Vorteil: Erbschaftsteuer-Freibeträge können früh genutzt werden. Der Nachteil: Die Kinder werden Eigentümer mit allen Pflichten, und die Schenkung kann bei späterer Bedürftigkeitsprüfung (z. B. Pflegekosten) zurückgefordert werden.
Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Notar und Steuerberater beraten. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, aber auch die Fallstricke.
Option 5: Teilungsversteigerung, der letzte Ausweg
Wenn sich beide Seiten nicht einigen können, kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung nach Paragraph 180 ZVG beantragen. Das klingt erstmal nach einem Ausweg. Ist es auch. Aber ein teurer.
Bei einer Teilungsversteigerung liegt das Mindestgebot im ersten Termin bei 50 % des Verkehrswerts. In der Praxis werden Immobilien dabei oft für 60 bis 75 % des eigentlichen Marktwerts versteigert. Bei einem Haus, das 350.000 EUR wert ist, können das schnell 80.000 bis 140.000 EUR sein, die beiden Seiten durch die Finger gehen.
Dazu kommen Verfahrenskosten, Gutachterkosten, Anwaltsgebühren und ein Prozess, der sich über Monate hinziehen kann. Wir raten in fast allen Fällen dringend davon ab. Ein gemeinsamer Verkauf zum Marktpreis bringt beiden Seiten deutlich mehr.