Hier wird es interessant, und hier kursieren auch die meisten Halbwahrheiten. Vorweg, ganz ehrlich: Die 6,5 Prozent komplett zu umgehen, geht bei einem normalen Hauskauf nicht. Aber es gibt seriöse Stellschrauben, die je nach Fall ein paar Hundert bis ein paar Tausend Euro sparen.
1. Bewegliches Inventar separat ausweisen. Mitverkaufte Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Dazu zählen etwa eine Einbauküche, eine freistehende Sauna, Markisen, ein Gartenhaus, der Kaminofen oder hochwertige Möbel. Werden diese im Kaufvertrag mit einem realistischen Betrag gesondert ausgewiesen, sinkt der steuerpflichtige Kaufpreis entsprechend. Bei 15.000 Euro Inventar auf unser Tarper Beispiel gerechnet: 365.000 € × 6,5 % = 23.725 €, also 975 Euro weniger. Die Finanzämter akzeptieren solche Positionen, solange sie werthaltig und plausibel sind. Übertreiben Sie es nicht: Eine zwanzig Jahre alte Küche mit 30.000 Euro anzusetzen, fällt auf und kann den ganzen Posten kippen.
2. Bei Neubau Grundstück und Bau trennen. Kaufen Sie ein unbebautes Grundstück und beauftragen erst später, unabhängig davon, ein Bauunternehmen, fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstückspreis an, nicht auf die Baukosten. Das funktioniert allerdings nur, wenn beide Verträge rechtlich und wirtschaftlich wirklich unabhängig sind. Sobald das Finanzamt ein „einheitliches Vertragswerk“ erkennt, etwa weil Sie das Grundstück nur unter der Bedingung bekommen, mit einem bestimmten Bauträger zu bauen, besteuert es den Gesamtpreis. Das ist eine echte Falle, die regelmäßig vor Gericht landet.
3. Verwandtschaftliche Befreiungen nutzen. Verkäufe zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln, sind nach § 3 GrEStG komplett von der Grunderwerbsteuer befreit. Ein häufiger Irrtum dazu: Unter Geschwistern gilt diese Befreiung nicht. Auch beim Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an, hier greift stattdessen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
4. Was nicht (mehr) funktioniert. Ein verbreiteter Tipp lautet, bei einer Eigentumswohnung die übernommene Instandhaltungsrücklage vom Kaufpreis abzuziehen. Das war früher gängig, der Bundesfinanzhof hat dem mit Urteil vom 16. September 2020 (Az. II R 49/17) aber einen Riegel vorgeschoben: Die Rücklage mindert die Bemessungsgrundlage nicht mehr. Wer das heute noch im Vertrag versucht, riskiert nur Rückfragen vom Finanzamt.
Ich sage es deutlich: Das hier ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Welche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall trägt, gehört vor der Beurkundung mit einem Steuerberater besprochen. Bei größeren Beträgen ist dieser Termin gut investiert.